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Die TRBA 250 und was Sie darüber wissen sollten:
Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (seit 2007 im Gemeinsamen Ministerialblatt) bekannt gegeben.
Seit dem 1. August 2006 gilt die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250. Per Neubeschluss hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) festgelegt, dass Beschäftigte „vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten“ zu schützen sind. Und zwar, indem diese Instrumente durch „geeignete sichere Arbeitsinstrumente“ ersetzt werden. Die Übergangsfrist, die es den medizinischen Einrichtungen gestattet, konventionelle Instrumente aufzubrauchen, lief am 1. August 2007 ab. Spätestens jetzt müssen in den Bereichen, die in der Gefährdungsbeurteilung erkannt wurden, sichere Instrumente eingesetzt werden.
Wann sind sichere Instrumente einzusetzen:
Die TRBA 250, Abschnitt 4.2.4, schreibt vor:
1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Bereichen mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:
2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr.1 bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere
3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt wird, dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann. Ein vernachlässigbares Infektionsrisiko besteht z. B., wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt und insbesondere für HIV und HBV und HCV negativ ist.
Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.
Im Februar 2008 wurde die TRBA 250 nochmals verschärft:
Bisher durfte ein Arbeitgeber auf verletzungssichere Instrumente verzichten, wenn er unter anderem Arbeitsabläufe festlegte, die das Verletzungsrisiko minimieren. Diese Klausel ist seit dem 14. Februar 2008 aus dem Regelwerk gestrichen. Denn nach Einschätzung des ABAS schützen nur sichere Instrumente verlässlich vor Nadelstichverletzungen. Lediglich Patienten mit bekannt negativem Infektionsstatus dürfen weiterhin mit konventionellen Instrumenten behandelt werden.
Beschäftigte im Gesundheitswesen sind täglich durch den Umgang mit Medizinprodukten hohen Infektionsrisiken ausgesetzt, die lebensbedrohliche Krankheiten zur Folge haben können.
Gefährdet sind nicht nur Berufsgruppen, die direkten Kontakt mit Patienten haben, wie Pflegepersonal oder Ärzte, sondern auch Berufsgruppen aus dem medizinisch-technischen Bereich sowie Reinigungs- und Transportpersonal.
Das Risiko:
Neben Tröpfchen- und Schmierinfektionen spielen insbesondere Blutkontakte sowie Kontakte mit anderen Körperflüssigkeiten eine Rolle. Hierbei gelangt das Blut des infektiösen Patienten in den Organismus des Beschäftigten:
In Deutschland ereignen sich allein im stationären Versorgungsbereich über 500.000 Nadelstichverletzungen1 pro Jahr.
Die wichtigsten Infektionserreger sind:
Die häufigsten Ursachen:

Wer ist gefährdet:

Wann kommt es zu Nadelstichverletzungen:

Bereiche mit hohem Gefährdungspotential: